823 Gaststättengewerbe

Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Wer gewerbsmäßig alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, bedarf der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.

 Notwendige Unterlagen:

 -Vollständig ausgefüllter Antrag bei der Betriebssitzgemeinde zu beantragen

-Pachtvertrag in Kopie

-Aktueller Grundrissplan Maßstab 1:100, 3-fach in Kopie

-Kopie Gesundheitszeugnis/Gesundheitsbelehrung

-Kopie Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe von der Industrie-und Handelskammer

-Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)

-Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)

 Der Antrag soll über die Gemeinde des Betriebssitzes gestellt werden. Von dort wird er nach einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde (Landratsamt) weitergeleitet.


Sperrzeitfestsetzung

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayer. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen) oder aufgehoben werden. Ein weiteres Verkürzen der allgemeinen Sperrzeit ist nicht möglich, da die sog. „Putzstunde“ den zeitlichen Mindestrahmen der Sperrzeit darstellt. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.

Die Gemeinden dürfen von der allgemeinen Sperrzeit nur abweichen, wenn dies durch Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist.

Bei der Entscheidung, welche Sperrzeit festgesetzt wird, haben die Gemeinden in jedem Fall die Interessen der Nachbarschaft - insbesondere deren Recht auf eine ungestörte Nachtruhe - zu berücksichtigen. Die neue Sperrzeitregelung gilt seit dem 1. Januar 2005.


Vorübergehende Gaststättenerlaubnis

Handelt es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung aus besonderem Anlass, so kann der Betrieb unter erleichterten Bestimmungen gem. § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.